Wifi für Kunden, Besucher oder Geschäftspartner? Was ist zu beachten?
Es gehört längst zum guten Ton, Besuchern, Gästen und Geschäftspartnern im Firmengebäude einen Internetzugang zu bieten. Ob Geschäftspartner im Meeting etwas präsentieren wollen, Gäste beim Warten im Netz surfen möchten oder Dienstleister mit der Zentrale kommunizieren müssen: Ein schnell zugänglicher, sicherer und leistungsfähiger Hotspot ist für alle eine Erleichterung.
Ein Besucher-Hotspot sollte allerdings strikt vom internen Firmennetzwerk getrennt werden und auf jeden Fall eine Nutzer-Registrierung beinhalten, ansonsten können unangenehme Konsequenzen drohen. Gästen kurzerhand das Passwort zum Firmen-WLAN auszuhändigen, ist also beinahe schon fahrlässig. Denn erstens können versierte Surfer ohne großen Aufwand an Firmeninterna gelangen. Zweitens können auch schädliche Datensätze und Viren ins Firmennetzwerk gelangen, da ja die Besucher in der Regel nicht mit der Schutzausstattung ausgerüstet sind, die das Firmennetzwerk unangreifbar macht.
Unbedingt separaten Gästezugang schaffen
Also sollte der Gastzugang völlig separiert erreichbar sein, idealerweise in technischer Hinsicht mit einer eigenen SSID, die auch einen deutlich erkennbaren Namen trägt, der sich vom Firmennetzwerk auf den ersten Blick unterscheidet. Ein besonders einfacher und sicherer Weg, Besuchern einen schnellen Zugang ins Internet zu verschaffen, ist ein Login per SMS mit jeweils individuellem Passwort pro Besucher oder Gast. Provider bieten diese Services in der Regel an und sorgen für die entsprechende Installation. Aber nicht nur das gastgebende Unternehmen braucht Schutz. Auch der surfende Gast genießt natürlich datenschutzrechtliche Behandlung. So sollte technisch sichergestellt sein, dass für den Fall etwaiger Gesetzesverstöße durch den Gast zwar seine IP-Adresse gespeichert wird, dies aber nicht mit personenbezogenen Daten in Einklang gebracht wird. Die Speicherung der Gästedaten erfolgt also anonym und temporär und gilt nur der rechtlichen Absicherung.
Haftung bei Datenschutzverstößen oder Urheberrechtsverletzung
Seit gut einem Jahr ist die Haftungsfrage bei Verstößen durch den Gastnutzer geklärt: Sofern das Unternehmen, das das Gäste-WLAN zur Verfügung stellt, nicht dazu auffordert, ist ein Verstoß gegen Urheber- oder sonstige Rechte beim Nutzen des Gastzugangs nicht auf den Betreiber des Netzwerks übertragbar. Sprich: Wer den Gastzugang nutzt, um illegale oder urheberrechtlich geschützte Filme, Texte oder Audiodateien herunterzuladen, handelt rein eigenverantwortlich und wird im Zweifel persönlich dafür belangt.
Tipp: Nutzungsbedingungen in einer „WLAN-Hausordnung“ festlegen
Um jeglichen Missverständnissen vorzubeugen, ist es ratsam, sowohl das Prozedere zur Nutzung des Gastzugangs als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen und datenschutzrechtlichen Fragen in einer „Hausordnung“ festzuschreiben. Die sollte jedem Nutzer des Gastzugangs vor dem ersten Log-in ins Netzwerk zugänglich gemacht werden. Das vermeidet rechtliche Unklarheiten und dient zum Schutz sowohl des Gastgebers wie auch des Gast-Nutzers. In dieser „Hausordnung“ sollte auch vermerkt werden, dass Gäste keinen Anspruch auf eine intakte, schnelle Internetverbindung haben und dass das WLAN-Angebot ein freiwilliger Service ist. Das verhindert schon im Vorfeld böses Blut, falls ein Gast wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil beispielsweise eine wichtige Internettransaktion aufgrund einer schwachen Verbindung oder eines Abbruchs nicht durchgeführt werden konnte.
Hier noch einmal Gäste-WLAN-Tipps auf einen Blick:
- unbedingt ein separiertes Gäste-WLAN einrichten
- Zugang durch Passwort schützen, idealerweise durch SMS-Versand
- grundsätzlich sollten Mitarbeiter den Gastzugang nie nutzen
- Reichweite des Gäste-WLANs räumlich auf gewünschte WLAN-Zonen beschränken
- Nutzer in einer Nutzungsordnung auf alle Details zur Nutzung hinweisen
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