Datenschutzwissen

Befürchtete DSGVO-Abmahnungen: Warum sogar unter Juristen noch Unsicherheit herrscht

Kommt sie oder kommt sie nicht – die von Politikern, Medien, Interessenverbänden und zahlreichen Unternehmern befürchtete Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die DSGVO?

Während Optimisten sich mit der Einsicht wappnen, dass nun mal nichts so heiß gegessen wird, wie es vom Herd kommt, bereitet sich die Politik auf Gegenmaßnahmen vor. Und dann sind da noch jene aufmerksamen Beobachter, die ausgerechnet in Juristenkreisen eine gewisse Ratlosigkeit festgestellt haben wollen. Wie also ist die Lage im Datenschutzland?

Wenn sich die Abmahnung in Rauch auflöst

Die ZEIT hat kürzlich ihre Leser mit der Geschichte eines Hamburger Transportunternehmers überrascht, der im Juni Post von einem Rechtsanwalt erhielt. Dieser sei von einer Transportfirma beauftragt, eine auf der Webseite des Hamburgers begangene Informationspflichtverletzung nach Artikel 13 EU-DSGVO zu ahnden. Damit war ein Rechnungsbetrag von 1.029,35 Euro fällig.

Dieser Fall sorgte nicht nur in Hamburg für Aufsehen. Der betreffende Anwalt scheint sich laut ZEIT-Journalisten bereits einen Namen mit DSGVO-Abmahnungen gemacht zu haben. Zwar versichert der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, dass es bislang nur vereinzelte Anfragen wegen Abmahnungen gab, die auch nicht gezählt würden. Und doch gibt es inzwischen einige Kanzleien, die sich gerade jener Mandanten annehmen, die schon wegen Verstößen gegen die DSGVO abgemahnt worden sind.

Der 65-jährige Transportunternehmer, der die strittige Internetseite von seinen Kindern zum Geburtstag bekam und zugab, sich mit der Materie nicht auszukennen, muss sich allerdings keine Sorgen mehr machen. Nicht nur, dass sich der abmahnende Anwalt weigerte, eine Vollmacht seines angeblichen Auftraggebers vorzulegen – wie sich inzwischen herausstellte, war die Abmahnung ohnehin unberechtigt, da die Internetseite des Transporteurs gar keine personenbezogenen Daten erhebt, er also gar nicht der Informationspflicht unterliegt, gegen die er verstoßen haben soll.

Für den Abmahner könnte die Sache ein Nachspiel haben: Sollte es sich, wie Kollegen vermuten, beim Auftraggeber um eine Scheinfirma handeln, wäre dies ein Verstoß gegen die Anwaltsordnung und könnte möglicherweise die Zulassung gefährden. Dieser Beispielfall der letzten Wochen macht aber vor allem eines deutlich: Es bedarf immer auch eines Auftraggebers, um eine Abmahnwelle loszutreten. Bleibt abzuwarten, ob und wie viele deutsche Unternehmen Anwälte in Position bringen, um einen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil der Konkurrenz zu unterbinden.

Nicht zu unterschätzendes Prozess- und Kostenrisiko

Auch ohne Abmahnwelle könnte sich die DSGVO als Goldgrube erweisen. Zahlreiche spezialisierte Kanzleien werden in diesen Tagen als versierte Berater rund um den vielen Kleinunternehmern noch immer suspekten Datenschutz geschätzt.

Das Handelsblatt zitiert einen Sprecher des Bundesverbands Digitale Wirtschaft, der sich heute noch keine Abmahnwelle vorstellen kann und lediglich eine DSGVO-Hysterie konstatiert. Rein technisch gesehen könnten DSGVO-Abmahnungen denen gegen die Nutzung illegaler Download-Dienste ähneln: Man scannt einfach die Datenschutzerklärung ein und sucht nach einer möglichen Lücke, die man für eine Abmahnung nutzen könnte. Gleichwohl sollte ein Abmahnschreiben nicht leichtfertig behandelt werden.

Ein Unternehmer fährt in jedem Fall gut damit, wenn er eine Unterlassungserklärung abgibt. Doch wenn ein Unternehmen dem ärgsten Konkurrenten unterstellt, er würde sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, indem er seine Datenschutzpflichten vernachlässigt, ist dies heute ein ernster Vorwurf.

Was aber, wenn die daraus resultierende Abmahnung am Ende unberechtigt ist? Dann nämlich würde es sich ebenfalls um einen Wettbewerbsverstoß handeln, der bedenkliche gerichtliche Schritte nach sich ziehen und kostenintensiv ausfallen könnte. Unternehmer, die sich mit anwaltlicher Hilfe per Abmahnung Recht verschaffen wollen, sind einem Risiko ausgesetzt, das reiflich abgewogen werden sollte. Auch dieser nüchterne Umstand spricht gegen eine Abmahnwelle ungeahnten Ausmaßes.

Unklarheiten selbst aus Juristensicht

Eine gewisse Ratlosigkeit ist gegenwärtig ausgerechnet bei denen zu beobachten, die es eigentlich wissen müssten. Juristen sehen sich in so manchem Punkt der DSGVO Unsicherheiten ausgesetzt. So verlangt der bereits eingangs genannte Artikel 13 von Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben, den Betroffenen darüber Mindestinformationen zukommen zu lassen.

Und da beginnt die Grauzone: Anwälte sind sich uneins, welchen Umfang die verlangten Mindestinformationen haben sollen oder wo und wie diese abzugeben seien – per E-Mail, auf der Firmenwebseite oder etwa als schriftlicher Aushang am Unternehmenssitz? Solche Fragen dürften sich in den nächsten Monaten klären.

Momentane Unwägbarkeiten wie diese sind ein Hinweis, dass Abmahnungen im großen Stil wohl vorläufig ausbleiben dürften. Sie werden aber mit Sicherheit kommen, sobald die ersten Gerichte oder die Landesämter für Datenschutz für Klarheit gesorgt haben.

Große Koalition will gegensteuern

Derweil schlägt sich die Politik auf die Seite von Kleinunternehmern und Freiberuflern, die keinen Datenschutzbeauftragten haben und anders als die meisten Großkonzerne mit DSGVO-Wissen unzureichend gerüstet sind. Die Große Koalition hat sich bereits auf Nachbesserungen verständigt, damit DSGVO-Abmahnungen „nicht zum lukrativen Geschäftsmodell“ werden können, wie es aus SPD-Kreisen heißt.

Auch soll der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden, damit Abmahner nicht an Gerichten klagen können, die vom Wohnort des Beklagten weit entfernt liegen. Insgesamt soll vor allem auf die Bedürfnisse kleiner und mittelständischer Unternehmen eingegangen werden. Die damit befassten Politiker sind sich zusammen mit Vertretern des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) sicher: Noch ist es zu früh, um von einer Abmahnwelle zu sprechen. Das Risiko aber ist hoch.

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