Datenschutz im Betrieb

Videoüberwachung von Zahnarzt-Patienten – ein Datenschutz-Fall, der bis vors Bundesverwaltungsgericht ging

Arztpraxen sind der Gefahr von Diebstählen ausgesetzt. Darüber gibt es keinen Zweifel. Und auch nicht daran, dass sie je nach Anordnung der Räumlichkeiten im täglichen Betrieb schwer zu überwachen sind – zumal in Urlaubszeiten oder bei Personalmangel.

Eine Zahnärztin aus Brandenburg wollte zumindest kontrollieren, wer im Publikumsbereich – dazu gehören Empfangstresen, Wartezimmer und Flur – die Praxis betritt und wieder verlässt. Also installierte sie ein elektronisches Videoüberwachungssystem, das Personenbewegungen in den Behandlungszimmern auf Monitore übertrug. Die Videodaten wurden nicht gespeichert. Auch hatte die Zahnärztin ihre Patienten auf Schildern von dieser Praxis unterrichtet. Nun hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit dem Fall befasst.

Bewertung nach BDSG

Die Sache kam ins Rollen, nachdem die Brandenburger Datenschützer der Ärztin die Videoüberwachung untersagten. Ihr wurde vorgeschrieben, die Kameras während der Sprech- und Behandlungszeiten nur auf den Mitarbeiterbereich auszurichten und die Hinweisschilder abzudecken, damit sich niemand beobachtet fühlen musste.

Das sah die Zahnärztin aber nicht ein: Sie gab an, mit den Kameras unter anderem auch Patienten unter Medikamenteneinfluss bis zum Abklingen der Wirkung im Wartezimmer im Blick haben zu wollen. Sie reichte Widerspruch ein und klagte, nachdem diesem nicht stattgegeben wurde, vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht (VG, OVG). Das BVerwG in Leipzig war die letzte Instanz auf diesem langen Weg. Dazu kam es, weil das OVG eine Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zuließ.

Inzwischen trat am 25. Mai 2018 die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Da diese aber nicht nachträglich anwendbar ist, diente in Leipzig noch das Bundesdatenschutzgesetz in alter Fassung (BDSG a. F.) als Grundlage für eine Bewertung der vor 2018 erfolgten Überwachungsmaßnahmen.

Klägerin scheitert in allen Instanzen

Dessen § 6 b befasst sich mit der Videoüberwachung von Privatleuten in öffentlichen Räumen sowie mit der Übertragung auf Monitore ohne Speicherung. Dort gelten aber nur die Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen, die Wahrnehmung von berechtigten Interessen für konkret bestimmte Zwecke und die Wahrung des Hausrechts als zulässige Gründe für eine Überwachung. Deshalb hatte auch das OVG die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei nicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Videoüberwachung angewiesen.

Diese wiederum führte an, dass aus Mitarbeitermangel ihr Empfangsbereich oft unbesetzt bleibt und sie daher Straftaten befürchte. Dem wollten nun auch die Leipziger Richter nicht folgen. Weder sei eine Videoüberwachung nötig, um Notfälle medikamentierter Patienten zu versorgen, noch um die überdies von der Ärztin ins Spiel gebrachten Mehrkosten für ihre Praxis zu mindern. Ohnehin sei es niemals zu Straftaten gekommen. In diesem Fall sei kein erhöhtes Risiko erkennbar. Somit war die Klägerin in allen drei Instanzen gescheitert.

Und wenn die DSGVO Gültigkeit gehabt hätte?

Wäre die DSGVO Bewertungsgrundlage, sähe der Fall nicht viel anders aus: Hier käme Art. 6 Abs. 1 S. 1 f zur Anwendung, wonach das Filmen als Form der Datenerhebung bei Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen rechtmäßig ist, sofern diese dem Filmen nicht entgegenstehen und eine Einwilligung erfolgte (Art. 7). Eine Einwilligung in die Videoüberwachung ist grundsätzlich möglich. Dazu heißt es in einem Kurzpapier der Datenschutzkonferenz (DSK): Ein bloßes Betreten von Räumlichkeiten ist noch keine bestätigende Handlung, auch wenn ein Schild am Eingangsbereich aufgestellt ist. Auch nach geltendem Recht würde die BVerwG-Entscheidung also nicht anders ausfallen.

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