Ein Fall für den Datenschutz: Was ist beim Einsatz privater Flugdrohnen zu beachten?

Weil Drohnen zumeist mit einer Kamera ausgerüstet sind, ergeben sich neben Fragen zu Luftverkehr und Sicherheit auch datenschutzrechtliche Probleme. Was also sagen die Datenschützer zum privaten Flugdrohneneinsatz?

Drohnen sind längst keine futuristischen Spielzeuge mehr, sondern aus unserem Luftraum fast nicht mehr wegzudenken. Sie dokumentieren beispielsweise Fortschritte auf Baustellen, Veränderungen in der Landschaft oder archäologische Befunde. Drohnen traut man auch zu, die Zubringerdienste von Amazon & Co. zu revolutionieren. Die inzwischen zu erschwinglichen Preisen erhältlichen Fluggeräte erfreuen sich aber auch bei privaten Nutzern großer Beliebtheit. Der Grenzverlauf zwischen privater und kommerzieller Nutzung ist ohnehin eher fließend, verbinden sich mit dem Einsatz einer Drohne doch viele für beide Seiten identische Auflagen und rechtliche Bestimmungen.

Werden personenbezogene Daten erhoben?

Bei aller räumlichen Abgehobenheit einer Drohne sollte nie übersehen werden, dass ihre Verwendung die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten möglich macht – Daten, die unter Umständen nicht auf persönliche Belange oder den Familienkreis beschränkt sind. Denn die Nutzung der in Drohnen installierten Kameras macht die surrenden Flugobjekte zu einem Fall für die DSGVO. Noch immer ist vielen Drohnenbesitzern nicht bewusst, dass ihr High-Tech-Flieger sich innerhalb sehr enger rechtlicher Grenzen bewegen muss, um nicht ins Illegale davonzuschweben. Wenn nicht einer der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Ordnung aufgeführten Fälle vorliegt, bedarf der private Betrieb zwar keiner luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis. Eine Einschränkung ergibt sich aber zum Beispiel aus dem Verbot, Flugmodelle ohne Erlaubnis in einer Entfernung von Flugplätzen aufsteigen zu lassen, die 1,5 Kilometer unterschreitet. Das können auch die verhältnismäßig häufig zu findenden Sonderlandeplätze für Rettungshubschrauber sein.

Jeder Drohnenflug sollte genau geprüft werden

Werden beim Drohnenflug personenbezogene Daten von Fremden via Kamera erhoben, gelten die Bestimmungen des europäischen Datenschutzes. Nur persönliche oder familiäre Tätigkeiten bzw. Verwendungen lassen das Datensammeln aus der Luft zu – und diese Form der Nutzung ist durch verschiedene Faktoren definiert. Hier nur eine Auswahl dieser Kriterien: An wie viele Personen werden die personenbezogenen Daten verteilt – an eine unbegrenzte Zahl oder an die engere Familie oder wenige Freunde? Stehen die gesammelten Daten in Beziehung zu einem privaten Verteilerkreis oder sind es die von Unbekannten? Kam es beim Einsatz der Drohne zu einem Eingriff in die Privatsphäre oder anderen nachteiligen Wirkungen? Handelt es sich bei den fotografierten Personen möglicherweise um solche, die in diesem Augenblick einer professionellen Tätigkeit nachgegangen sind? Diese Punkte gilt es zu beachten, will man sichergehen, dass der Drohneneinsatz kein juristisches Nachspiel am Boden hat.

38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen, Seite 54

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