Datenschutz-Fall: Dürfen Arbeitgeber SCHUFA-Auskünfte über Bewerber einholen?
Wenn ein Unternehmen eine SCHUFA-Auskunft über einen möglichen neuen Mitarbeiter einholt, wird man hellhörig. Welche Beweggründe sollten für einen solchen auf dem Arbeitsmarkt nicht gerade häufigen Schritt vorliegen?
Der Landesbeauftragte für Datenschutz Bremen war auf ein Autohaus in der Hansestadt aufmerksam gemacht worden, das diese Praxis für rechtens hielt – im Gegensatz zu einem Bewerber. Der war von dem ungewöhnlichen Ansinnen überrascht und fürchtete um ein Absinken seines Scorewerts und damit seiner Kreditwürdigkeit, was die Einholung einer Auskunft nach sich ziehen könnte. Das Autohaus behauptete hingegen, der Bewerber hätte dazu seine Einwilligung gegeben. Die Datenschützer haben den beispielhaften Fall auf eine interessante Weise behandelt.
Ein Jobprofil mit vielen Geldkontakten
Zunächst stellte es sich heraus, dass bezüglich der Einwilligung offenbar ein Missverständnis vorlag. Dennoch beharrte die Geschäftsführung des Autohauses auf der begründeten Absicht, vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters eine SCHUFA-Auskunft einholen zu müssen: Als Autoverkäufer würde der Bewerber zwangsläufig mit großen Geldbeträgen in Berührung kommen. Eine Absicherung sei daher vonnöten. Das Autohaus wollte einen Kompromiss erzielen und damit die Bedenken des Landesdatenschützers zerstreuen. Nur zwei Personen sollten Einsicht in die SCHUFA-Auskunft erhalten, die der Geschäftsleitung lediglich das Gesamtergebnis mitteilen würden. Aber auch darauf wollte sich die Datenschutzbehörde nicht einlassen.
Abhängigkeitsverhältnis des Bewerbers
Der Bremer Datenschützer erklärte, dass wegen des Abhängigkeitsverhältnisses in einem Bewerberverfahren eine Einwilligung in die Einholung von entsprechenden Auskünften regelmäßig nicht wirksam ist. Sie könne nicht auf einer freien Entscheidung beruhen. Denn bei einer Verweigerung der Auskunft müssten Bewerber mit einer Nichtanstellung rechnen. Ohnehin sei eine SCHUFA-Auskunft für eine Anstellung nicht erforderlich.
Warum die SCHUFA nicht geeignet ist
Der Landesdatenschützer führt mehrere Gründe für die Nichteignung einer SCHUFA-Auskunft im Bewerberverfahren an: Zum einen liefert eine Auskunft mehr Daten als für eine Entscheidung über die Anstellung nötig. Zum anderen seien Daten über Kreditwürdigkeit „häufig falsch“. Damit wird aus Sicht des Datenschutzes ein brisantes Thema angeschnitten, das den Sinn der SCHUFA generell in Frage zu stellen scheint. Die Datenschutzbehörde bezieht sich auf einen Spiegel-Online-Artikel, demzufolge in fast der Hälfte der Fälle fehlerhafte SCHUFA-Daten vorlägen. Um Arbeitgebern die Sorge vor unsicheren Mitarbeitern zu nehmen, würde es ausreichen, Bewerber direkt nach Verurteilungen wegen Vermögensdelikten in den vergangenen fünf Jahren zu befragen. Eine Einholung von Auskünften bei Auskunftsdateien sei jedoch nicht zulässig. Alle in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten im Autohaus seien zu löschen.
38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen, Seite 51
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