Elektronische Patientenakte – der Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz liegt vor
Eine elektronische Patientenakte ist bereits gesetzlich verankert – Krankenkassen müssen diese Ihren Mitgliedern ab 2021 als Option zur Verfügung stellen. Bislang fehlten aber gesetzliche Sicherheitsbestimmungen zu diesen sensiblen Daten. Die wurden nun vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einer Entwurfsfassung vorgelegt.
Gesundheitsminister Jens Spahn ist ein großer Freund von digitalisierten Prozessen. Vor allem die digitale Patientenakte ist eines seiner mit Nachdruck verfolgten Projekte. Die Vision: Jeder Versicherte ist im Besitz seiner elektronischen Patientenakte, in der die gesamte medizinische Vita inklusive aller Heilmittel-Aufwendungen verzeichnet ist. Der Impfausweis ist ebenso Bestandteil dieser Datensammlung wie die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Untersuchungen im Säuglingsalter, die Verläufe aller medizinischer Therapien inklusive Befunde und Röntgenbilder sowie eine Dokumentation der Zahnersatz-Historie.
Dabei – so die Idealvorstellung, hat der Akten-Inhaber, also der Patient selbst, stets die Kontrolle darüber, welcher Gesundheitsdienstleister Zugang zu welchen Informationen bekommt. Denn – so Spahns Vision weiter – der behandelnde Zahnarzt muss für die sorgfältige Montage eines Implantats nicht zwingend wissen, ob der Patient auf seinem Behandlungsstuhl in den vergangenen Jahren unter Depressionen gelitten oder vom Physiotherapeuten einen Stehschreibtisch verordnet bekam.
Vorerst nur alles oder nichts
Noch liefert der Gesetzentwurf genau in diesem Punkt keine zufriedenstellende Lösung. Denn in der ersten Version der elektronischen Gesundheitsakte kann der Patient oder Versicherte nur dem generellen Zugriff auf die Daten zustimmen, ohne diese nach einem Filtersystem freizugeben.
Das BMG geht davon aus, dass Patienten erst nach und nach von dem für sie kostenlosen Service der elektronischen Patientenakte Gebrauch machen werden. Erstens, so eine Einschätzung im BMG, scheuen viele Versicherte einen zu großen Aufwand, die Daten zur Verfügung zu stellen. Zweitens bedeutet es auch für Versicherungen und Ärzte einen hohen Aufwand, die Digitalakte einmalig anzulegen. Um diesen Prozess zu beschleunigen, spricht man derzeit schon von einer Prämie beziehungsweise einer Aufwandsentschädigung, die jedem „Aktenanleger“ für die erstmalige Erfassung und Bündelung der Patientendaten zusteht.
Datenschutz auf höchsten Niveau – volle Kontrolle durch den Patienten
Das BMG weist zudem darauf hin, dass die Patientendaten nach allen Gesichtspunkten der DSGVO optimal geschützt werden. Zudem obliegt die Kontrolle über die Daten einzig dem Patienten selbst. Er alleine entscheidet darüber, ob er überhaupt eine elektronische Patientenakte (ePA) in Auftrag geben will, die dann vom behandelnden Arzt oder der Versicherung angelegt wird. Zusätzlich kann er über eine zur Akte gehörende App frei darüber entscheiden, welche Daten gespeichert werden und welche er lieber löschen möchte.
Gegenstand des Gesetzes ist übrigens auch das sogenannte E-Rezept. Die oben angesprochene App beinhaltet auch dazu eine praktikable Lösung. Statt eines vom Arzt unterschriebenen Rezeptzettels werden die Medikamenten-Verordnungen als Datensatz in der App gespeichert, die der Patient dann sowohl bei der Vorort-Apotheke wie auch bei einer zugelassenen Versandapotheke einreichen kann.
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