Die DNA-Datenbank des BKA: Was sagt der Datenschutz dazu?
Die DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamts (BKA) ist oft das einzige Mittel, um Straftäter zu überführen. Aber wie verträgt sich der wohl persönlichste Datenspeicher des Landes mit dem Datenschutz?
Wer auf Websites wie Kriminalistik.de recherchiert, kommt als Datenschützer aus dem Staunen nicht mehr heraus: Dort werden 20 Jahre DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamts (BKA) gefeiert. Sie umfasst fast 1,2 Millionen DNA-Muster der Bundesbürger.
Ein unverzichtbares Instrument
Die Notwendigkeit einer zentralen DNA-Datei in Händen von Kriminalisten erschließt sich aus deren Wirksamkeit. Knapp 870000 der 1,2 Millionen Proben stammen von bekannten Straftätern – sozusagen eine „Verbrecherdatei“ für Humanbiologen. Der Rest sind Spurenmuster von Straftaten, die noch der Aufklärung harren. Fast 900000 Straftäter? Diese Zahl muss man erst einmal verdauen.
Der Datenabgleich dieses Bestandes mit DNA-Spuren von Tatorten – und dabei handelt es sich in der Regel nicht um Fahrradstellplätze oder Supermarktregale – ergab in den letzten zwei Jahrzehnten über 260000 bestätigte Treffer. In über 210000 Fällen mündeten diese Übereinstimmungen in einen konkreten Täterhinweis. Das BKA stellt befriedigt fest, dass „insbesondere bei Tötungsdelikten“ die DNA-Analyse eine wertvolle Hilfe ist. Einschlägige Beispiele finden sich regelmäßig in den Tagesmedien. Die rasche Festnahme des Mörders des Münchner Modezars Rudolph Moshammer ist eines davon. Was also soll daran anrüchig im Sinn des Datenschutzes sein?
Wie sicher sind Polizeidaten?
Die Strafprozessordnung ist klar auf Seiten der Kriminalisten: § 81g Abs. 5 S. 1 StPO: „Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden“, heißt es zum Thema DNA. Dafür müsse allerdings, wie in Abs.1 gefordert, eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“ vorliegen. Wer hier mahnend den Finger hebt, macht sich schnell verdächtig, die Täter schützen zu wollen.
Dennoch lohnt ein Blick in die DSGVO. Dort fallen die DNA unter eine eigene Kategorie besonders sensibler personenbezogener Daten, die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO geschützt werden. Weil unsere DNA einzigartig ist und nicht beliebig wie eine Frisur oder der Wohnort gewechselt werden kann, darf sie auch nicht ohne Einschränkung gespeichert und verarbeitet werden. Nach mehreren kürzlich bekanntgewordenen spektakulären Datenlecks – unter anderem beim Autovermieter Buchbinder mit 3,1 Millionen öffentlich zugänglichen Kundendaten – ist keineswegs sicher, dass Hacker nicht auch einmal das BKA ins Visier nehmen könnten. Auch der rege Datenaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten könnte anfällig für Datendiebstähle sein.
Alles in seinen Grenzen
Das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1) garantiert die informelle Selbstbestimmung über die eigenen Daten, also auch über die eigene DNA. Und hier tritt das polizeilich Gebotene sehr wohl hinter das Gesetz zurück. Ermittler würden liebend gerne bei jeder Festnahme oder erkennungsdienstlichen Behandlung – also auch vom „kleinen Ladendieb“ – eine DNA-Probe nehmen. So beschränken sie sich auf den üblichen Fingerabdruck. Sonst wäre der laut Strafprozessordnung mögliche Richtervorbehalt außer Kraft gesetzt. Kriminalbeamte könnten andernfalls sicher um ein Vielfaches in ihrer Aufklärungsarbeit unterstützt werden, zugleich wäre bei den sich daraus ergebenden gewaltigen Datenmengen die Möglichkeit eines Missbrauchs noch viel größer als ohnehin schon. Wenn man sich nur anschaut, auf welch wackeligen rechtlichen Beinen DNA-Tests stehen, die etwa von Ahnenforschern gemacht werden, dann ist die aktuell gehandhabte Praxis beim BKA in jedem Fall die vernünftigste Lösung: DNA-Proben ja, aber nicht von jedem, der greifbar ist.
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