Datenschutzwissen

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

In unserer Reihe „Grundlagenwissen zur DSGVO“ haben wir einen Prozess zur „Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist“ entwickelt. Er zeigt die Verfahrensweise bei diesen Verarbeitungen auf der Grundlage des Art.11 DSGVO.

Art.11 DSGVO regelt Verarbeitungen, in denen eine Identifizierung der Betroffenen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere bestimmt er, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, zur bloßen Einhaltung der Vorschriften der DSGVO den Personenbezug der Daten aufrechtzuerhalten.

Identifizierung nicht oder nicht mehr erforderlich?

Bei der Datenverarbeitung müssen Sie prüfen, ob ein Personenbezug und damit die Identifizierbarkeit der betroffenen Person für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Diese Prüfpflicht ergibt sich aus Art.5 Abs.1 lit. e DSGVO. Dieser schreibt vor, dass Daten nur so lange in einer die betroffene Person identifizierenden Weise gespeichert werden dürfen, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist.

Informationen zur Identifizierung einholen, aufbewahren oder verarbeiten?

Wenn die Identifizierbarkeit der betroffenen Person für die Verarbeitungszwecke noch oder weiter erforderlich ist, ist der Verantwortliche im Umkehrschluss des Art.11 Abs.1 DSGVO verpflichtet bzw. berechtigt, die Identifizierungsdaten zu speichern.

Keine Verpflichtung zur Einholung, Speicherung oder Verarbeitung von Identifizierungsdaten zur Erfüllung der Vorschriften der DSGVO

Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung, zum Beispiel der Informations- oder Auskunftspflicht, zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

Löschung der Identifizierungsdaten

Aus dem Gebot der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und der Speicherbegrenzung des Art.5 Abs.1 lit. e DSGVO ergibt sich nicht nur ein Wegfall der Verpflichtung der weiteren Speicherung der Identifizierungsdaten, sondern eine konkrete Verpflichtung zur Löschung.

Nachweis der Nichtidentifizierbarkeit möglich?

In den Fällen, in denen eine Identifizierung der Betroffenen nicht mehr erforderlich ist, kann der Verantwortliche den Nachweis führen, dass eine Identifizierung nicht mehr möglich ist.

Betroffene, sofern möglich, über die Nichtidentifizierbarkeit unterrichten

Wird die Nichtidentifizierbarkeit der betroffenen Person definitiv festgestellt, ist der Betroffene, soweit möglich, über die Nichtidentifizierbarkeit zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist nur dann möglich, wenn der Verantwortliche zum Beispiel über eine E-Mail-Adresse verfügt, die zwar eine Benachrichtigung erlaubt, aber deren Name keine Identifikation des Betroffenen ermöglicht. „Soweit möglich“ bedeutet auch, dass der Verantwortliche keine aufwendigen Recherchen über die Identität des Betroffenen anstellen muss.

Betroffener stellt Identifizierungsdaten zur Verfügung?

Wenn der Betroffene über die Nichtidentifizierbarkeit unterrichtet worden ist, kann er dem Verantwortlichen Identifizierungsdaten vorlegen, die diesem die Reidentifizierung des Betroffenen ermöglichen. Der Verantwortliche sollte sich, so ErwGr. Nr.57, nicht weigern, diese Informationen anzunehmen.
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