Datenschutzwissen

Abmahnung wegen Datenschutz-Verstoß im Briefkasten? So sollten Sie reagieren

Gleich nach Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 wurden erste Abmahnungen von einschlägig bekannten Abmahnkanzleien bekannt, die Webseitenbetreiber aufgrund unzureichender Datenschutzmaßnahmen eine Zahlungsaufforderung ins Haus schickten.

Dem wurde vonseiten der Gerichte zunächst schnell ein Riegel vorgeschoben. Dennoch können sowohl betroffene Privatpersonen wie auch vermeintlich übervorteilte Mitbewerber unter Umständen ein Recht zur Abmahnung für sich geltend machen. Flattert diese in den Briefkasten, gilt es, besonnen zu handeln.

Kurz vor dem Jahreswechsel 2021/22 ist Datenschutz in Unternehmen zumindest keine Unbekannte mehr. Die erschreckend hohen Bußgelder, die die europäischen Datenschutzbehörden bereits gegen zahlreiche Unternehmen verhängt haben, erzielen ihre Wirkung ebenso wie die permanente Präsenz von Datenschutz-Diskussionen in der Gesellschaft – siehe beispielsweise Corona-Warn-App. Auch wenn richtungsweisende Urteile hoher Instanzen bisher fehlen, so zeigt die bisherige Rechtsprechung dennoch klare Tendenzen dazu auf, wie es sich mit Abmahnungen aufgrund mutmaßlicher Datenschutzverstöße verhält.

Die DSGVO ist dabei gleichbedeutend mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu sehen, beide Gesetze ergänzen sich in Fragen des fairen Wettbewerbs, sofern er durch Datenschutzverstöße beeinträchtigt wird. Bisher steht fest, dass weder Abmahnkanzleien noch unbeteiligte Privatpersonen oder Unternehmen mit Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverstößen Erfolgsaussichten haben. Lediglich Personen, deren Daten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder veröffentlicht wurden, können juristisch aktiv werden, beispielsweise auch mit einer Abmahnung. Ebenso können Unternehmen tätig werden, die sich im Sinne des UWG benachteiligt fühlen, beispielsweise durch unrechtmäßige Werbeaktionen eines Konkurrenten, der dabei gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt und sich so Wettbewerbsvorteile verschafft.

Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung zugestellt wird?

Grundsätzlich ist es nicht ratsam, eine Abmahnung grundsätzlich zu ignorieren. Es empfiehlt sich vielmehr, die oben genannten generelle Berechtigung der Abmahnung zu prüfen, idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung. Ist die Abmahnung nämlich rechtlich fundiert, könnte der Abmahner eine einstweilige Verfügung erwirken, die sehr unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn sie auf berechtigter Grundlage erfolgt. Hier Tipps für den ersten Umgang mit einer Abmahnung aufgrund von Datenschutzverstößen:

  • Auf keinen Fall Zahlungen oder Teilzahlungen ohne rechtliche Prüfung veranlassen
  • Ebenso sollte direkter Kontakt mit dem Abmahner vermieden werden, das könnte in einem späteren Gerichtsverfahren als Schuldeingeständnis gewertet werden
  • Keine Dokumente unterschreiben, die eine Akzeptanz des Vorwurfs beinhalten
  • Zunächst prüfen, ob es sich beim abmahnenden Unternehmen um einen Wettbewerber gemäß UWG handelt
  • Bei unsicherer Rechtslage unbedingt einen Anwalt hinzuziehen
  • Auf keinen Fall untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren

Fazit

Noch ist die Rechtslage unklar, und die Juristen streiten darüber, inwieweit Datenschutzverstöße überhaut abmahnfähig sind. Das Sinnvollste ist in dieser noch unsicheren rechtlichen Situation, in Zusammenarbeit mit dem internen oder externen Datenschutzbeauftragten alle Vorkehrungen zu treffen, um Datenschutzverstöße gar nicht erst aufkommen zu lassen. Angesichts der hohen Bußgelder bei Datenschutzverstößen, die bereits gegen Unternehmen verhängt worden sind, ist Prävention in Form von akribischer Umsetzung der Bestimmungen der DSGVO geboten. Das ist mit Sicherheit günstiger als ein juristisches Verfahren aufgrund einer Abmahnung.

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