Datensicherheit im Internet

Datenschutzverstoß der Deutschen Bahn: Zwingende Angabe persönlicher Daten beim digitalen Ticketverkauf gerichtlich untersagt

Im Alltag werden durch den Datenschutz viele Schranken gesetzt. Anmeldeformalitäten, Fotos, Buchungen – das Recht auf den Schutz persönlicher Daten scheint überall durch. Bei der Deutschen Bahn sah man das anders. Weil sie beim Online-Verkauf von Tickets Kontaktdaten von Kunden einsammelte, musste sie sich nun gerichtlich einen Datenschutzverstoß nachweisen lassen.

Bahn im Kreuzfeuer von Verbraucherzentrale und Medien

Wer bis Dezember 2024 auf digitalem Weg ein vergünstigtes Spar- oder ein Super-Sparpreisticket erwerben wollte, musste dem Bahnkonzern bei der Buchung seine E-Mail-Adresse oder Handynummer mitteilen. Aber auch wer das digitale Ticket am Verkaufsschalter eines Bahnhofs kaufte, wurde ebenfalls um diese Datenauskunft gebeten.

Der Verbraucherzentrale war diese Geschäftspraxis aus datenschutzrechtlichen Gründen ein Dorn im Auge – sie klagte und bekam vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) recht. Bereits zuvor musste sich die Deutsche Bahn öffentlicher Kritik stellen. Ihr wurde vorgeworfen, den Zugang von Fernreise-Tickets für Kunden ohne Mail-Adresse oder Smartphone deutlich zu erschweren. Die Bahn gab nach und ermöglicht seit Frankfurt den Kauf lediglich unter Angabe des Namens. Der Datenschutz-Aspekt stand bei dieser über die Medien geführten Auseinandersetzung zunächst eher im Hintergrund.

Gericht untersagt datenabhängigen Kartenverkauf

Das OLG Frankfurt am Main untersagte der Deutschen Bahn den Verkauf von vergünstigten Tickets in Abhängigkeit von einer angegebenen Mail-Adresse und Telefonnummer. Dabei wischte das Gericht auch den Einwand vom Tisch, dass diese Daten für Verbraucherinformationen gedacht seien. Es wurde klargestellt: Jeder Bahnkunde soll selbst entscheiden dürfen, welche persönlichen Angaben er machen will – für eine Vertragserfüllung sei die strittige Datenverarbeitung jedenfalls nicht erforderlich. Damit wies das Gericht der Deutschen Bahn einen Datenschutzverstoß nach.

Die Richter monieren, dass der Monopolist seinen Kunden praktisch keine Auswahlmöglichkeit lässt, Fahrkarten bei anderen Anbietern zu kaufen: „Gegen die Freiwilligkeit spricht auch die gerichtsbekannte marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt des Eisenbahnfernverkehrs.“ Daher hätten sie auch keine Wahl gehabt, Spartickets ohne Angabe der persönlichen Daten zu erwerben. „Kundinnen und Kunden möchten zu einem günstigen Preis mit der Bahn an einem bestimmten Tag von A nach B fahren“. Allein dafür wird der Fahrpreis bezahlt. Eine Erforderlichkeit der Angabe der genannten persönlichen Daten sei nur dann gegeben, wenn die Datenverarbeitung nicht ebenso wirksam ohne solch einen Eingriff in die Grundrechte erreicht werden kann.

Ein Sieg für die Verbraucher

Der Senat stellte daher fest: „Der Verantwortliche muss also den Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt. Daran fehlt es hier.“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2025, Az. 6 UKl 14/24)

Zurück

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Datenschutz-Fachinformationsdienst und bleiben Sie stets aktuell informiert:

  • Datenschutz-Fokusthemen
  • Veröffentlichungen der Behörden
  • Relevante Gerichtsentscheidungen

Als Dankeschön für Ihre Anmeldung erhalten Sie eine Gratis-Mustervorlage für die Umsetzung eines Löschkonzepts.

Datenschutz & Datensicherheit Das Fachinformationsportal

  • Aktuelles Fachwissen
  • Rechtssichere Entscheidungen
  • Praktische Arbeitshilfen
  • Schritt-für-Schritt-Anleitungen
  • Sofort einsetzbare Schulungen

Jetzt 4 Wochen testen