Wärmebilder von Wohngebäuden: DSGVO-konform oder nicht?
Bei der energetischen Sanierung von Gebäuden und Hausfassaden sind Wärmebildkameras probate Tools, um Dämmungs-Schwächen zu entlarven, um entsprechende Sanierungsarbeiten zu planen. Allerdings unterliegen auch die „individuellen Heizgewohnheiten“ von Mietern und Wohnungseigentümern dem Datenschutz. Eine Bestandsaufnahme.
Vermieter, Wohnbaugesellschaften oder Genossenschaften im Wohnbau sind wichtige Player der Energiewende. Denn vor allem die privaten Heizkosten tragen maßgeblich zum bundesweiten CO₂-Ausstoß bei. Daher werden energetische Sanierungen aus verschiedensten Fördertöpfen unterstützt, und sie tragen sofort nach ihrer Ausführung maßgeblich dazu bei, die Energiebilanz von Gebäuden spürbar zu verbessern. Um Schwächen der Gebäudedämmung aufzuzeigen, werden für eine energetische Beurteilung oftmals Wärmebildkameras genutzt. Diese geben exakt Aufschluss darüber, wo bei Gebäuden besonders viel Wärme ungebremst abhandenkommt. Allerdings lassen diese thermischen Bilder auch Aufschluss darüber zu, wie in der entsprechenden Wohnung oder Etage die Bewohner leben – ein Eingriff in ihre Privatsphäre, der aus Sicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht unproblematisch ist.
Der Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, kam unlängst ein Fall auf den Tisch, der daraufhin zur Überprüfung eines Versorgungsunternehmens geführt hat. Dieses hatte mit Wärme-Kamera-Fahrzeugen ganze Häuserfronten abgefilmt, um wie oben beschrieben energetische Schwachstellen der Fassade sowie des Gebäudes generell zu erfassen, um so eine technische Grundlage für eine Sanierung zur Verfügung zu haben. Bettina Gayk: „Grundsätzlich sind das Einsparen von Energie und deren optimierte Nutzung bedeutende gesellschaftliche und umweltpolitische Themen.“ „Neuartige Methoden können dabei eine wichtige Hilfe sein“, betont die Beauftragte. Datenschutzrechtlich sei bei der Umsetzung jedoch einiges zu bedenken. „Durch die Kamerafahrten, die spätere Auswertung der Bilder, die Zusammenfassung mit frei verfügbaren weiteren Daten sowie die Darstellung auf einer Wärmelandkarte werden sowohl personenbezogene Daten erfasst als auch verarbeitet.“
So hat die Pressestelle der Behörde einen Leitfaden dazu verfasst, was aus datenschutzrechtlicher Sicht bei Kameraaufzeichnungen zu beachten ist:
- Thermografie prinzipiell erlaubt: Grundsätzlich sind Aufnahmen mit Thermokameras erlaubt, wenn zeitgleich eine Interessenabwägung stattfindet.
- Informationspflicht: Es besteht eine unbedingte Informationspflicht. Unternehmen sollte sowohl in den regionalen Medien als auch in den sozialen Netzwerken sowie durch Postwurfsendungen und Aushänge exakt darauf hinweisen, wann die Aufnahmen durch Wärmebildkameras geplant sind und wie sie stattfinden. Auch Widerspruchsmöglichkeiten sollten kommuniziert werden.
- Datenminimierung: Bei den Aufnahmen muss darauf geachtet werden, dass keinerlei personenbezogene Daten erfasst werden. Dazu gehören Gesichter, Kfz-Kennzeichen, Briefkästen mit namentlicher Kennzeichnung oder sonstige Daten, die auf die Bewohner der Immobilien hinweisen.
- Exakt auf Löschpflichten achten: Werden durch die Kameraaufnahmen, Dritte, Passanten oder Fahrzeuge erfasst, müssen diese sofort gelöscht werden. Zumindest müssen Sie, sollten die Aufnahmen dennoch ausgewertet werden, unkenntlich gemacht werden.
- Gebäudedaten aggregieren: Die Daten aus den Aufnahmen müssen so zusammengefasst und dargestellt werden, dass möglichst keine Rückschlüsse auf einzelne Wohnungen oder einzelne Gebäudeteile gezogen werden können. Auch bei Einfamilienhäusern ist darauf zu achten, dass die Daten in einem größeren Zusammenhang zur Auswertung herangezogen werden.
- Widerspruchsrecht ist uneingeschränkt: Die erfassten Daten müssen auch dann mit sofortiger Wirkung gelöscht werden, wenn Betroffene sich im Nachhinein gegen die Erfassung wehren.

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