Datensicherheit im Internet

Verknüpfung von Kontonummer und Steuer-ID: Das Jahressteuergesetz 2022 ruft Datenschützer auf den Plan

Ob Klimageld oder Ausgleichszahlungen für gestiegene Energiepreise – bislang stand der deutsche Staat vor Problemen, wenn er Bürgern Geld überweisen wollte. Dem soll mit der im Dezember 2022 Jahressteuergesetz festgelegten Verknüpfung von Kontonummern (IBAN) und Steuer-ID abgeholfen werden. Nicht nur den Banken geht dieser Schritt zu weit. Auch die Datenschützer sind besorgt.

Das Bundeszentralamt für Steuern als Einwohner-Datenbank

Für eine ebenso zielgenaue wie gerechte Geldüberweisung benötigen die Behörden eine aktuelle Kontonummer, bei der auch ausgeschlossen ist, dass Adressaten doppelte Zahlungen erhalten. § 139 b des Jahressteuergesetzes (JStG 2022) sieht deshalb eine zentrale Speicherung aller Kontonummern von Bürgern vor sowie deren Verknüpfung mit deren Steueridentifikationsnummern. Diese gibt Aufschluss über die Meldeadresse. Das klingt erst einmal simpel. Doch wenn es heißt, dass dieser Paragraph der Abgabenordnung erstmals eine rechtliche Grundlage für die Speicherung der Kontoverbindungen aller in Deutschland gemeldeten Bürger in der IdNr-Datenbank für die Auszahlung künftiger öffentlicher Leistungen ermöglicht, dann ergeben sich in der praktischen Umsetzung Schwierigkeiten. Die Kreditinstitute sollen demnach geeignete Verfahren bereitstellen, damit die gewaltige Daten-Zusammenführung gelingt. Die Bürger wiederum sollen im Hinblick auf staatliche Leistungszahlungen ihre Bank beauftragen, die fraglichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden, wo der neue Datenspeicher stehen soll.

Müssen sensible Bürgerdaten erhoben werden?

Die Banken sehen dieses Prozedere kritisch. Ihnen entstünde durch das neue Meldeverfahren ein erheblicher Mehraufwand. Besonders wird die vorgesehene Verpflichtung der privaten Kreditwirtschaft für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bemängelt. Auch Datenschützer melden Bedenken an. Wenn es um ein Klimageld für alle geht, könnte die Änderung der Abgabenordnung noch zielführend sein. Doch wie verhält es sich, wenn der Staat differenzierte Zahlungen vornehmen will? Dafür würden unter anderem Angaben wie die Größe eines Haushalts oder das Haushaltseinkommen benötigt. Denn wie sollten ohne hinlängliche Unterscheidungsmerkmale beispielsweise die Bewohner eines größeren Mietshauses in Bochum adäquat anders bezuschusst werden als etwa der Besitzer einer Villa mit Pool am Starnberger See? Um dies zu erreichen, würde eine Datenbank entstehen, deren datenschutzrechtliche Seite aber auf tönernen Füßen stünde.

Einwände von berufener Stelle

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hatte bereits im Herbst darauf hingewirkt, dass die Direktzahlungen des Staates unkompliziert erfolgen sollen und noch während des Gesetzgebungsverfahrens von einem „datenschutzrechtlich nicht optimalen Weg“ gesprochen. Kelbers Vorwürfe, die er laut dem Portal Heise online dem Finanzausschuss des Bundestags in einem Schreiben mitteilte: Die Steuer-ID sei schon im Zuge des Registermodernisierungsgsetzes (RegMoG) zu einer Identifikations- und Bürgernummer für allgemeine Zwecke geworden, die außerhalb der Finanzverwaltung stehe. Das erleichtere das Anlegen von Profilen zur „bereichsübergreifenden Personenkennzeichnung“. Damit würden die Hürden fallen, die einen Datenmissbrauch verhindern. Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht eine „stark herabgesenkten Hemmschwelle zur Weiternutzung“ und führt mit dem Hinweis, dass die neue gesetzliche Bestimmung „massiv in das grundrechtlich abgesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ eingreife, auch verfassungsrechtliche Vorbehalte an. Hier besteht Klärungsbedarf. Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte zudem bereits 2022 angekündigt, dass die neue Rechtsgrundlage für einen staatlichen Auszahlungsmechanismus 2023 wohl allein technisch nicht vollends umgesetzt werden könnte.

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