Datenschutz im Betrieb

Verbot von „Cold Calls“ gerichtlich bestätigt

„Cold Calls“ – Telefonakquise ohne Vorankündigung – sind für Werbetreibende eine beliebte und auch aussichtsreiche Vertriebsmethode. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nun klare Worte zum Telefonmarketing gesprochen und ein Urteil formuliert. Einem Betreiber von Internetportalen wurde final untersagt, „Telefonnummern natürlicher Personen zu Werbezwecken zu verarbeiten, insbesondere sie anzurufen, es sei denn, der Portalbetreiber verfügt nachweislich über eine vorherige Einwilligung oder er kann zumindest aufgrund konkreter Umstände auf ein sachliches Interesse dieser Person schließen.“

Der Portalbetreiber hatte immer wieder Viermieter von Ferienunterkünften angerufen, um sie zu einer Einschaltung einer Werbebotschaft auf seinen Portalseiten zu überreden. Dagegen hatten sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz von Sachsen-Anhalt Betroffene wiederholt beschwert. Bei den Beschwerden wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass zwischen dem Portalbetreiber und den Angerufenen keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten. Viele empfanden die Anrufe als pure Belästigung, teilweise wurden sogar falsche Rechnungen geschrieben und übersandt.

Die Landesdatenschutzbehörde argumentierte: „Diese Art von unvermuteten Anrufen, sogenannte „Cold Calls“, sind nach Auffassung des Landesbeauftragten datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Denn auch Telefonnummern natürlicher Personen sind personenbezogene Daten, die nur dann genutzt werden dürfen, wenn dafür die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach Auffassung des Landesbeauftragten bei Nutzung personenbezogener Telefonnummern zu Werbezwecken nur dann der Fall, wenn vorherige ausdrückliche Einwilligungen oder in bestimmten Fällen zumindest mutmaßliche Einwilligungen vorliegen.“

Mutmaßliche Einwilligung wurde vorgebracht

Seitens des Portalbetreibers wurde die Ansicht geäußert, man hätte doch nur im Interesse der Angerufenen gehandelt, indem man sie aufgefordert habe, Inserate auf einem gut frequentierten Portal zu schalten. Das Verbot sieht der Portalbetreiber als derart geschäftsschädigend an, dass er fürchtet, ohne „Cold Calls“ sein Unternehmen nicht mehr rentabel führen zu können.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landesbeauftragten an und sah selbst die Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung nicht als gegeben an. So konnte die Richter kein Interesse erkennen, wieso die Vermieter von Ferienunterkünften gerade auf dem Portal des betreffenden Unternehmens Inserate schalten sollten. Es bezweifelt zudem eine Gefährdung des Geschäftsmodells des Unternehmens. Es stünden andere datenschutzkonforme Werbemöglichkeiten zur Verfügung. Selbst wenn diese Gefährdung vorliegen sollte: Es sei Aufgabe des Landesbeauftragten, auch dann „die Beseitigung bestehender Rechtsverstöße zu verlangen, wenn mit seiner Anweisung ein Berufsverbot einherginge.“ Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

Der amtierende Landesbeauftragte, Albert Cohaus, erklärt dazu: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts stärkt den Datenschutz. Es macht deutlich, dass Geschäftsmodelle nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie den Datenschutz angemessen umsetzen. Meine Behörde wird jetzt prüfen, ob dieser und auch andere Portalbetreiber dies berücksichtigen.“

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