Erlittene Schmach wegen Datenschutzverstoß – Schadensersatzanspruch ist rechtens
Datenschutzverstöße ziehen immer häufiger Schadensersatzklagen nach sich. Gelangen persönliche Daten widerrechtlich in die falschen Hände, können Missbräuche wie Spam-Überflutung oder Manipulationen beim Online-Banking die Folge sein. Oft ist der durch öffentlich gemachte Daten entstandene Schaden immaterieller Art. So entschied der hinzugezogene Europäische Gerichtshof auch auf Schadensersatz für eine zugefügte emotionale Schmach aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO.
Die Absagemail landet beim Falschen
Der Kläger hatte über die Businessplattform Xing am Bewerbungsverfahren der deutschen Privatbank Quirin-Bank teilgenommen. Die Personalchefin der Bank teilte ihm mit, dass seine Gehaltsforderungen zu hoch seien – jedoch ging diese Nachricht an eine andere Person. Dabei handelt es sich zufällig um einen Ex-Kollegen des Bewerbers, die beiden waren miteinander bekannt. Und so leitetet dieser falsche Adressat die Jobabsage an den Kläger weiter, was diesem die Tragweite der Fehlleitung bewusst machte. Er verklagte daraufhin die Quirin-Bank wegen dieses Datenschutzverstoßes.
Der Fall geht durch die Instanzen
Dann folgte eine juristische Odyssee: Dem Unterlassungsanspruch des Betroffenen wurde vom Landgericht Darmstadt stattgegeben, die Bank zu einer Entschädigung von 1.000 Euro verurteilt. Später wurde dieses Urteil von Oberlandesgericht Frankfurt korrigiert. Der abgewiesene Bewerber brachte den ihm zugefügten immateriellen Schaden vor den Bundesgerichtshof. Und der legte schließlich mehrere sich daraus ergebende Problemstellungen dem Europäischen Gerichtshof vor. Zu klären war unter anderem, worin genau dieser immaterielle Schaden bestand. In diesem Fall machte der Kläger geltend, dass ein persönlich Bekannter durch den Daten-Übermittlungsfehler sowohl über seine Bewerbung als auch über seine Gehaltsvorstellungen informiert worden war und diese Angaben an andere mögliche Arbeitgeber weitergeben könnte. Dies verschaffe konkurrierenden Bewerbern Vorteile. Was außerdem ins Gewicht fallen würde: Die Schmach einer unterlegenen Gehaltsverhandlung war nun öffentlich geworden.
Höchstes Europäisches Gericht pflichtet bei
Vom EuGH kam die Bestätigung in der Rechtssache C 655/23: Grundsätzlich dürfe ein Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht von einem bestimmten Grad an Erheblichkeit abhängig gemacht werden. Auch der Grad des Verschuldens der Personalerin sei kein Minderungsgrund für die Höhe des Schadensersatzes. Der nationalen Rechtssprechung wird es nun obliegen, ob der Kläger seinen auf 2.500 Euro belaufenden Schadensersatzanspruch in voller Höhe wird durchsetzen können.
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