Datenschutz-Kollisionen mit Tesla wegen eingebauter Kameras
Für viele Tesla-Käufer sind gerade die marktführende Konnektivität und der hohe Grad an digitalisiertem Fahren ausschlaggebend, sich für ein E-Fahrzeug des US-Konzerns von Elon Musk zu entscheiden. Allerdings bereiten die unzähligen Daten, die ein Tesla in Form von Bildern, Filmen und Ortungsdaten sammelt und in die USA überträgt, europäischen Datenschützern seit jeher Kopfschmerzen.
Aktuell ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern mit der Causa Tesla beschäftigt. Einmal mehr geht es um die in den Tesla-Modellen verbauten Kameras. Diese filmen die Fahrzeugumgebung permanent und speichern die Videodaten auf Servern in den USA. Dabei werden nicht nur Passanten, die am Fahrzeug vorbeigehen, gefilmt, sondern auch Fahrer und die Kennzeichen ihrer Fahrzeuge, sofern sie sich in die Nähe eines Teslas begeben. Dies ist nach Ansicht der Datenschützer in Mecklenburg-Vorpommern generell unzulässig.
Es fehlt ein konkreter Anlass zur Anfertigung des gefilmten Beweismaterials
Letztlich argumentiert Tesla für permanente Videoaufzeichnungen mit dem Sammeln von Beweisen für eventuell gerichtsrelevante Vor- oder Unfälle. Dies, so die Tesla-Argumentation, sei ein „berechtigtes Interesse“, das die DSGVO für eine Aufzeichnung von Verkehrsvorfällen – beispielsweise durch die ebenfalls umstrittenen Dashcams – in seltenen Fällen möglich macht. Als Rechtsgrundlage für die generelle Unzulässigkeit der Tesla-Aufzeichnungen wird ein Urteil des Bundesgerichtshofs genannt:
„Zulässig können nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) deshalb allenfalls kurzzeitige und anlassbezogene Aufzeichnungen sein (Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17, Rn. 26). Ein datenschutzkonformer Einsatz von Dashcams ist deshalb nur möglich, wenn ein technisches Ringspeichersystem die vorhandenen Daten unmittelbar überschreibt und damit löscht, wenn kein Anlass für eine dauerhafte Speicherung gegeben ist. Als zulässig erachten wir hierbei einen Speicherzyklus von ca. ein bis zwei Minuten, da es für die Dokumentation eines Unfallhergangs ausreichend ist, einen Zeitraum von ca. 30 Sekunden bis eine Minute vor und ca. 30 Sekunden bis eine Minute nach dem Unfallereignis zu speichern.“
Kamera Funktion ist grundsätzlich zu deaktivieren
Nach Ansicht der Landes-Datenschutzbehörde in Mecklenburg-Vorpommern sollten Tesla-Fahrer die Kamera-Funktion grundsätzlich deaktivieren. Dieser Wächter-Modus (Sentry-Modus) basiert auf einem USB-Stick, der zur Serienausstattung der Teslas gehört. Auf diesem werden nicht nur die Kameradaten der Außenüberwachung gespeichert, sondern auch alle Bilddaten einer Kamera, die den kompletten Fahrzeug-Innenraum filmisch überwacht. Fahrer sollten diesen USB-Stick entfernen, um die Videoaufzeichnungen auszuschalten. In einigen Tesla-Modellen lässt sich der Sentry-Modus auch ganz einfach über das Fahrzeug-Display ausschalten. Die Abschalt-Empfehlung gilt für alle öffentlichen Bereiche, in denen ein Tesla beispielsweise geparkt wird und die frei zugänglich für Passanten sowie andere Verkehrsteilnehmer sind. Zulässig ist das Einschalten der Videofunktion jedoch, wenn das Fahrzeug in einem nicht-öffentlich zugänglichen Raum abgestellt wird. Hier hat der Tesla-Fahrer das Recht, präventiv aufzuzeichnen, wer oder was sich seinem Fahrzeug unbefugt nähert.
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