Ziele der DSGVO

Die Ziele der DSGVO und die Erwartungen an die Verordnung sind in den Erwägungsgründen 1 bis 13 zusammengestellt. Grundsätzlich wird in EG 9 festgestellt, dass die Ziele und Grundsätze der RL 95/46 EG nach wie vor Gültigkeit besitzen. Aufgrund des Richtliniencharakters und der Unterschiede bei der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten konnte jedoch nicht verhindert werden, dass der Datenschutz in der Union unterschiedlich gehandhabt wird und zwischen den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Schutzniveaus geführt hat. Diese Unterschiede im Schutzniveau, so EG 9, können ein Hemmnis für die unionsweite Ausübung der Wirtschaftstätigkeit darstellen und den Wettbewerb verzerren. Folgerichtig liegt deshalb der Schwerpunkt der Ziele und der Erwartungen an die Verordnung in der Harmonisierung des Datenschutzes und einer gleichmäßigen und einheitlichen Anwendung des Datenschutzrechts in allen Staaten der Union. Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollen gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsortes gewahrt bleiben (EG 2). Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist aber kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (EG 4). Schließlich soll vor dem Hintergrund der raschen technologischen Entwicklung und der Zunahme der Erhebung und des Austauschs von personenbezogenen Daten ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet werden (EG 6). Dabei darf aber, so Art. 1 Abs. 3 DSGVO und EG 13, der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt oder verboten werden.

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