Rechtsgrundlagen und Rückblick

Ziel und Gegenstand des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten bzw. durch deren unzulässige Verwendung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 15.12.1983 (Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) zur Volkszählung Folgendes ausgeführt:

„Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Wenn ein Bürger nicht mehr weiß, wer über ihn welche Daten besitzt und für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden, ist er in der Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeschränkt. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz erfasst. Es ist die Befugnis des Einzelnen zu gewährleisten, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden.“

In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt:

„Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen sicher abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden.“

Datenschutz hatte auf der Grundlage dieses Urteils verfassungsrechtliche Grundlagen.

Mit Urteil vom 27.02.2008 (Az.: 1 BvR 370/07; BvR 595/07) zum Thema Onlinedurchsuchungen hat das Bundesverfassungsgericht den hohen Stellenwert des Datenschutzes bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil der Onlinedurchsuchung enge Grenzen gesetzt und ein neues Grundrecht, nämlich das Recht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, entwickelt. Der Hintergrund für diese Entscheidung war, dass nach Feststellung der Richter weder der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 GG) noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) einen ausreichenden Schutz gewähren. Ebenso sind die anerkannten Ausprägungen der Privatsphäre wie das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in der Lage, dem Schutzbedürfnis der Betroffenen ausreichend Rechnung zu tragen.

Das BDSG a. F. war aber trotz des Verfassungsrangs des Datenschutzes nicht vorrangiges Recht, sondern ein sog. Auffanggesetz. Wenn in anderen Gesetzen oder Rechtsvorschriften Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten enthalten waren, dann gingen diese als Lex specialis dem BDSG a. F. vor (§ 1 Abs. 3 BDSG a. F.). Derartige vorrangige Regelungen fanden sich z. B. in der Gewerbeordnung, im Strafgesetzbuch und zum ganzen Bereich der Telekommunikation im Telekommunikationsgesetz und im Telemediengesetz. Vorrangiges Recht sind nach den Vorschriften des BDSG a. F. auch Regelungen in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen. Ebenso bleibt die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder sonstigen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, unberührt. Dazu gehören z. B. Regelungen zur Wahrung von gesetzlichen Geheimhaltungspflichten (z. B. zum Steuergeheimnis oder die Geheimhaltungspflichten des § 79 BetrVG für den Betriebsrat) oder von Schweigepflichten, die nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Diese Geheimhaltungspflichten bestanden uneingeschränkt neben den Vorschriften des BDSG a. F.

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